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Corona-Pandemie: Auch für Pferde und deren Menschen gelten klare Regeln

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Infektionsschutz hat eindeutig Vorrang / Stadt Ibbenbüren führt Kontrollen durch

Bewegung ja - Sport nein: Auch für Pferde und deren Menschen gelten klare Regeln

Ibbenbüren, 28. März 2020. Pferdesportvereine, Pferdebetriebe und Pferdehaltungen – auch sie sind von den Folgen der Corona-Pandemie betroffen. Die Bundesregierung und die NRW-Landesregierung haben zur Eindämmung der Corona-Virusverbreitung Maßnahmen ergriffen, die mit einer deutlichen Einschränkung der individuellen Bewegungsfreiheit verknüpft sind. Ziel ist die massive Verringerung sozialer Kontakte, um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen. Die Regelungen sind verbindlich. Für den sportlichen Regelbetrieb in Vereinen, Pferdebetrieben und Reitschulen haben sie dessen Einstellung zur Folge.

„Pferdesportvereine, -betriebe und -halter haben unter der Maßgabe des Tierschutzes die Aufgabe, dennoch die Versorgung der Pferde im Rahmen der Grundbedürfnisse sicherzustellen, einschließlich der Bewegung“, erläutert Brigitte Janz, Leiterin des städtischen Fachdienstes Sicherheit und Ordnung. „Dabei sind die Belange des Infektionsschutzes zwingend zu berücksichtigen.“ Es geht, macht sie deutlich, um die Tiere, deren Gesundheit und um den Tierschutz. Sportliche Belange haben angesichts der zugespitzten Situation im Zuge der Corona-Pandemie keine Relevanz.

Die Stadt Ibbenbüren hat vor diesem Hintergrund eine Handreichung an alle entsprechenden Einrichtungen in Ibbenbüren herausgegeben. Der Leitfaden folgt den Vorgaben von Land und Bund. Hiermit möchte die Stadt Pferdehaltern und Pferdesportlern eine Hilfestellung gegeben, sich der aktuellen Situation entsprechend und korrekt zu verhalten.

Der Grundsatz hierbei: „Maßgeblich ist der Schutz der Menschen vor einer Corona-Infektion. Sämtliche Maßnahmen sind deshalb so auszurichten, dass ausschließlich der basale Anspruch des Tierschutzes erfüllt wird“, umreißt Brigitte Janz den Inhalt der Handreichung. „Ziel ist nicht die Ausübung des Pferdesports oder die Freizeitgestaltung mit Pferden. Dies hat auf Anlagen zu unterbleiben.“ Die Anwesenheitszeit von Personen etwa ist auf die angemessene Versorgung eines Pferdes zu beschränken.

Ohnehin sind jeglicher Sportbetrieb auf und in öffentlichen wie auch privaten Anlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen untersagt. Darunter fallen grundsätzlich auch Reithallen und Außenreitplätze. Ein Sport- und Freizeitbetrieb ist dort nicht zulässig.

Reiten auf Weiden und im Gelände ist unter den sonst auch geltenden Vorgaben gestattet. „Zu maximal zweit, einen Abstand von eineinhalb Metern halten: Hier gelten die bekannten Regelungen des Kontaktverbotes – und die entsprechenden Ausnahmen hierzu“, bringt Janz es auf den Punkt. „All das ist also möglich, wie bisher auch.“

Für die notwendige Versorgung von Pferden gelten in den Einrichtungen entsprechende Maßgaben. Für die Einhaltung der notwendigen Regeln ist dabei eine verantwortliche Person zu benennen. „In der Regel ist dies der Betriebsleiter, bei Vereinen in der Regel der Vorstand, wobei hier eine Delegation möglich ist“, setzt die städtische Fachfrau für Recht und Ordnung auseinander. Die Verhaltensregeln sind an geeigneter Stelle auszuhängen. Sie müssen von allen Beteiligten eingehalten werden. „Personen mit Symptomen oder Fieber sollen die Anlagen nicht betreten“, unterstreicht Janz.

Die Anwesenheitszeit ist auf das notwendige Minimum zu begrenzen. „Pro Pferd und Tag sind hier maximal zwei Stunden vorgesehen“, erklärt Brigitte Janz. „Es ist nur eine Person je Pferd erforderlich. Bei Minderjährigen ist die Notwendigkeit einer Beaufsichtigung zu klären – beziehungsweise zu prüfen, ob die Versorgung des Pferdes nicht durch eine erwachsene Person durchgeführt werden kann.“ Die Anwesenheit aller Personen in der jeweiligen Einrichtung oder auf einer Anlage sind zu dokumentieren. Dazu zählen auch etwa Tierärzte, Schmiede oder sonstige Dienstleister.

Hygiene – sie ist auch in Pferdesportvereinen, Pferdebetrieben und Pferdehaltungen das A und O zum Schutz gegen eine Infektion. Bedeutet konkret: Waschbecken, Seife und Handtücher – am besten Papierhandtücher – müssen zur Verfügung stehen. Nach dem Betreten und vor Verlassen der Anlage ist eine gründliche Händehygiene durchzuführen. Auch in Sachen Kontakt sind die Regeln klar: Der Mindestabstand zwischen Personen von 1,50 Metern ist bei allen Tätigkeiten einzuhalten. Beengte Räumlichkeiten wie beispielsweise Sattelkammern dürfen entsprechend nur einzeln betreten werden.

Keine Interpretationssache ist darüber hinaus diese Regelung: Pferde dürfen in der Halle und auf dem Außenreitplatz bewegt, aber ausdrücklich zu sportlichen Zwecken nicht geritten werden. „Die Bewegung der Pferde kann durch freie Bewegung, kontrollierte Bewegung an der Longe oder durch Führen des Pferdes erfolgen“, zeigt Ordnungsamtsleiterin Janz verbleibende Möglichkeiten auf.

Die Anzahl der Pferde, die sich gleichzeitig in der Halle oder auf dem Platz befinden, ist zu begrenzen. Je Pferd sind 200 Quadratmeter vorgesehen. Rechenbeispiel: Für eine Fläche von 20 mal 40 Metern entspricht das einer Anzahl von vier Pferden.

Über die Versorgung der Pferde hinaus sind soziale Kontakte nicht möglich, unterstreicht Brigitte Janz. „Die entsprechenden Räumlichkeiten – Reiterstübchen oder Aufenthaltsräume – haben geschlossen zu sein und zu bleiben .“ Auch hier gilt: Einen Spiel- oder Interpretationsraum gibt es auch im Reich der Pferde nicht. „Unter Einhaltung der Maßgaben kann ein eingeschränkter Betrieb weiter erfolgen“, so Janz. Verantwortliche sind hier klar in der Pflicht: Die Einhaltung der Maßgaben sind der Stadt Ibbenbüren auf Verlangen nachzuweisen – beziehungsweise werden durch Mitarbeiter des städtischen Fachdienstes Recht und Ordnung vor Ort kontrolliert.

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