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Masernschutz Gesetz gilt auch im Kreis Steinfurt seit dem 1. März

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Kitas, Schulen und andere öffentliche Einrichtungen sind betroffen
Kreis Steinfurt. Seit dem 1. März gilt bundesweit das Masernschutzgesetz – darauf weist das Amt für Soziales, Gesundheit und Pflege des Kreises Steinfurt hin. „Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindertagesstätten, Schulen und anderen Gemeinschafts- und medizinischen Einrichtungen fördern. Daher müssen ab sofort alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in eine Kindertagesstätte oder eine Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen“, erklärt Tilman Fuchs, Sozialdezernent des Kreises Steinfurt.

Keinen Nachweis benötigen Kinder unter einem Jahr. Kinder ab einem Jahr müssen mindestens eine Masern-Schutzimpfung oder eine Immunität gegen Masern vorweisen. Ab zwei Jahren ist der vollständige Masernschutz – also zwei Schutzimpfungen – erforderlich.

Gleiches gilt für nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschafts- oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal. Auch Asylbewerber und Geflüchtete müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz vorweisen.

Besondere Regelungen gelten für Personen, die bereits vor dem 1. März in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren. Sie haben bis zum 31. Juli 2021 Zeit, die Impfungen nachzuweisen. Tun sie dies nicht, entscheidet der Kreis Steinfurt im Einzelfall, ob er Tätigkeits- oder Betretungsverbote beziehungsweise bei schulpflichtigen Personen ein Bußgeld gegen die Erziehungsberechtigten ausspricht. „Wir prüfen dann von Fall zu Fall, ob wir zunächst eine Impfberatung durchführen oder uns direkt für ein Verbot oder Bußgeld entscheiden“, erklärt Ulrich Wallmann vom Amt für Soziales, Gesundheit und Pflege.

Weitere einrichtungs- und zielgruppenspezifische Informationen gibt es im Internet unter www.masernschutz.de – dort finden sich Antworten auf viele grundlegende Fragen. Für weitergehende Anliegen stehen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Soziales, Gesundheit und Pflege des Kreises Steinfurt telefonisch unter den Nummern 02551 69 2815 und 02551 69 2850 zur Verfügung.

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