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Regelungen für Weihnachtsmärkte und Vorgaben für private Feiern

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Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales teilt mit:
Das Landeskabinett hat die Verlängerung der Coronaverordnungen bis einschließlich 31. Oktober 2020 beschlossen. Veränderungen und Ergänzungen gibt es unter anderem für Weihnachtsmärkte sowie für private Feiern. In einer gesonderten Anlage zur Coronaschutzverordnung werden die Regelungen für Weihnachtsmärkte festgelegt und damit wird Rechtssicherheit geschaffen. Private Feierlichkeiten aus herausragendem Anlass (etwa Hochzeitsfeiern) außerhalb des privaten Bereichs müssen ab 50 Teilnehmern vorher beim örtlichen Ordnungsamt angemeldet werden.

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Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Die Infektionsgeschehen der letzten Tage haben gezeigt, dass gerade private Feiern einen erheblichen Einfluss auf das Infektionsgeschehen haben. Wir wollen nicht irgendwann vor der Entscheidung stehen, solche Feiern gänzlich zu verbieten. Deshalb müssen wir sicherstellen, dass man sich auch bei diesen Anlässen an die Regeln hält. Die Kontaktdaten sind dabei das wesentliche Element, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern und Infektionsketten zu unterbrechen.“
 
„Für Feiern in den eigenen vier Wänden gilt der hohe Grundrechtsschutz der Privatsphäre“, so Laumann weiter: „Hier gilt aber mein dringender Appell: Nehmen Sie Corona weiterhin ernst, halten Sie sich an die Hygiene- und Abstandregeln, schützen Sie sich und andere! Je umsichtiger sich der Einzelne verhält, desto größer die Wirkung für die Allgemeinheit. Die Herbst- und Wintermonate werden uns bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie vor besondere Herausforderungen stellen.“

Die Regelungen für Weihnachtmärkte
Maßgeblich für das Gelingen von Weihnachtsmärkten in Coronazeiten ist ein gut durchdachtes Infektionsschutz-, Hygiene- und Zugangskonzept, das die jeweiligen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt. Auf Weihnachtsmärkten sind zudem Stehtische mit fest zugewiesenen Stehplätzen zugelassen, wenn diese räumlich zu den Wegen und Straßen abgegrenzt sind. Eine gleichlautende Regelung gilt ab sofort auch für die Gastronomie.

Darüber hinaus sollen Geschäfte in und unmittelbar nach der Weihnachtszeit an mehreren Sonntagen öffnen können. Dies ermöglicht zur Vermeidung von Infektionsgefahren, das Einkaufsgeschehen an den Samstagen zu entzerren und Gedränge in den Innenstädten zu vermeiden.

Die Regelungen für private Feierlichkeiten
Private Feierlichkeiten aus herausragendem Anlass (zum Beispiel Hochzeitsfeiern) außerhalb des eigenen privaten Bereichs müssen – wenn mindestens 50 Teilnehmende erwartet werden – mindestens drei Werktage vorher beim örtlichen Ordnungsamt angemeldet werden. Darüber hinaus muss eine für die Feier verantwortliche Person benannt werden. Für die Veranstaltung muss eine Gästeliste geführt und während der Veranstaltung aktualisiert werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Ordnungsämter kein Genehmigungsverfahren durchführen, sondern lediglich die Anmeldung erfolgt. Dadurch wird es den kommunalen Ämtern ermöglicht nachzuvollziehen, welche Feiern in der jeweiligen Kommune stattfinden, und gegebenenfalls zu kontrollieren, ob die Bestimmungen der Coronaschutzverordnung eingehalten werden. Unverändert gilt, dass solche Feierlichkeiten auf höchstens 150 Teilnehmende begrenzt sind. Für Feste Anfang Oktober gilt bezüglich der Anmeldefrist der Vertrauensschutz. Die Veranstalter sind allerdings aufgefordert, die Veranstaltungen schnellstmöglich nachzumelden. Unverändert gilt, dass solche Feierlichkeiten auf höchstens 150 Teilnehmende begrenzt sind.

Quelle: Land NRW

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